Instanz-Urteil im Mietrecht

Eigenbedarf: Klage auf zukünftige Räumung bei Widerspruch

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: 14 T 6053/26
Urteil vom: 30.06.2026

Landgericht München I, Beschluss vom 30.06.2026, Az. 14 T 6053/26


"Wer sich auf die Sozialklausel des § 574 Abs. 2 (oder Abs. 1) BGB beruft, macht zwar in legitimer – und nicht selten auch erfolgversprechender – Weise von einer effektiven und wichtigen Mieterschutzbestimmung des Wohnraummietrechts Gebrauch. Er bringt damit aber auch regelmäßig deutlich zum Ausdruck, dass er – jedenfalls noch – nicht willens oder in der Lage sei, das Mietverhältnis („kampflos“) aufzugeben und/oder fristgerecht aus dem Mietobjekt auszuziehen. Damit aber wird bei objektiver Betrachtung regelmäßig eine hinreichende Besorgnis i.S.v. § 259 ZPO einhergehen. Dem Mieter ist im Rahmen von §§ 574 ff. BGB ein wichtiges Mittel der Verteidigung gegen eine Räumungsklage an die Hand gegeben. Der Vermieter wird indes – auch im Wege eines sachgerechten Ausgleichs der widerstreitenden Rechtspositionen – in die Lage versetzt, seinen etwaigen Räumungs- und Herausgabeanspruch ohne Abwarten des Ablaufs der einschlägigen Kündigungsfrist überprüfen und ggf. titulieren zu lassen. Freilich sind dabei die Umstände des Einzelfalls nicht aus dem Blick zu verlieren."

Volltext der Entscheidung

Landgericht München I, Beschluss vom 30.06.2026, Az. 14 T 6053/26
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