Instanz-Urteil im Mietrecht
Eigenbedarf: Klage auf zukünftige Räumung bei Widerspruch
Landgericht München I, Beschluss vom 30.06.2026, Az. 14 T 6053/26
"Wer sich auf die Sozialklausel des § 574 Abs. 2 (oder Abs. 1) BGB beruft, macht zwar in legitimer – und nicht selten auch erfolgversprechender – Weise von einer effektiven und wichtigen Mieterschutzbestimmung des Wohnraummietrechts Gebrauch. Er bringt damit aber auch regelmäßig deutlich zum Ausdruck, dass er – jedenfalls noch – nicht willens oder in der Lage sei, das Mietverhältnis („kampflos“) aufzugeben und/oder fristgerecht aus dem Mietobjekt auszuziehen. Damit aber wird bei objektiver Betrachtung regelmäßig eine hinreichende Besorgnis i.S.v. § 259 ZPO einhergehen. Dem Mieter ist im Rahmen von §§ 574 ff. BGB ein wichtiges Mittel der Verteidigung gegen eine Räumungsklage an die Hand gegeben. Der Vermieter wird indes – auch im Wege eines sachgerechten Ausgleichs der widerstreitenden Rechtspositionen – in die Lage versetzt, seinen etwaigen Räumungs- und Herausgabeanspruch ohne Abwarten des Ablaufs der einschlägigen Kündigungsfrist überprüfen und ggf. titulieren zu lassen. Freilich sind dabei die Umstände des Einzelfalls nicht aus dem Blick zu verlieren."